Ratgeber · Stand Oktober 2026

Zuschuss zur Kinderbetreuung vom Arbeitgeber: bis €2.000 steuerfrei – und wann Feriencamps zählen

Arbeitgeber können ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern pro Kind und Kalenderjahr bis zu €2.000 für die Kinderbetreuung zahlen – lohnsteuerfrei und sozialversicherungsfrei. Ausdrücklich begünstigt ist auch die Ferienbetreuung: Sämtliche Kosten für die Ferienbetreuung (zum Beispiel ein Ferienlager) sind Kinderbetreuungskosten, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt.

  • Bis €2.000pro Kind und Kalenderjahr, ohne Lohnsteuer und Sozialversicherung
  • Kinder unter 14das Alter am 1. Jänner entscheidet
  • Auch Ferienbetreuungwenn pädagogisch qualifizierte Personen betreuen
  • Formular L 35Ihre Erklärung an den Arbeitgeber, dazu die Rechnung
Voraussetzungen

Wer den Zuschuss bekommen kann

Ihr Kind

Entscheidend ist das Alter am 1. Jänner: Hat Ihr Kind zu Beginn des Kalenderjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, gilt der Zuschuss das ganze Jahr – auch wenn es im Lauf des Jahres 14 wird.

Sie

Den Zuschuss bekommt der Elternteil, dem für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag zusteht – das ist, wer die Familienbeihilfe bezieht –, und zwar von seinem eigenen Arbeitgeber. Er gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, nicht für freie Dienstnehmer. Arbeiten Sie bei zwei Arbeitgebern, gelten die €2.000 pro Kind insgesamt.

Ihr Arbeitgeber

Der Zuschuss ist eine freiwillige Leistung Ihres Arbeitgebers – fragen Sie in der Personalabteilung oder Lohnverrechnung nach. Steuerfrei ist er nur, wenn der Arbeitgeber ihn allen Mitarbeitenden oder einer bestimmten Gruppe anbietet – zum Beispiel allen Alleinerziehenden –, nicht nur einzelnen Personen. Er kommt zusätzlich zum Gehalt: Wird dafür Gehalt oder eine zustehende Lohnerhöhung umgewandelt, ist er nicht steuerfrei.

Betreuung

Welche Betreuung zählt – auch in den Ferien

Begünstigt ist die Betreuung in einer öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtung, in einer privaten, die den landesgesetzlichen Vorschriften entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, die nicht als Angehörige im selben Haushalt lebt. Ausdrücklich begünstigt ist auch die Ferienbetreuung: Sämtliche Kosten für die Ferienbetreuung (zum Beispiel ein Ferienlager) sind Kinderbetreuungskosten, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt.

Pädagogisch qualifiziert heißt

Pädagogisch qualifiziert ist, wer mindestens 18 Jahre alt ist und entweder eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Ausmaß von mindestens 35 Stunden nachweist (Entwicklungspsychologie und Pädagogik, Kommunikation und Konfliktlösung, Erste Hilfe) oder zum Beispiel eine Ausbildung in Kindergarten-, Hort- oder Sozialpädagogik oder ein pädagogisches Hochschulstudium abgeschlossen hat.

Welche Kosten zählen

Der Zuschuss darf nur für die unmittelbaren Kosten der Kinderbetreuung selbst geleistet werden. Dazu zählen auch Verpflegung (etwa Mittagessen und Jause) und Bastel- oder Materialgeld.

Nicht dazu zählen Fahrtkosten, Gebühren für die Vermittlung einer Betreuung und Schulgeld.

Bei ROBBO geht es um die Feriencamps (8:30–16:30 Uhr; 12–16 Jahre: 8:30–14:00 Uhr), mit Mittagessen und Jause. Unsere wöchentlichen Kurse sind Unterricht und nicht Thema dieser Seite.

Alter

Der 1. Jänner entscheidet

Wann ein Kind für den Zuschuss zählt
Camps im JahrBegünstigt, wenn Ihr Kind …
2026 am 1. Jänner 2026 noch nicht 14 Jahre alt war – auch wenn es im Lauf des Jahres 14 wird
2027 am 1. Jänner 2027 noch nicht 14 Jahre alt war – auch wenn es im Lauf des Jahres 14 wird

Bei unseren Camps für Jugendliche (12–16 Jahre) heißt das: Begünstigt sind nur Kinder, die am 1. Jänner noch nicht 14 waren. Der Höchstbetrag von €2.000 gilt pro Kind und Kalenderjahr – jedes Jahr neu.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor, wenn Sie den Zuschuss für ein Feriencamp nutzen möchten

  1. Beim Arbeitgeber nachfragen. Ob Ihr Arbeitgeber den Zuschuss anbietet und in welcher Höhe, erfahren Sie in der Personalabteilung oder Lohnverrechnung.
  2. Vor der Buchung klären. Ob die Betreuung in einem Camp die Voraussetzungen erfüllt, hängt von der Qualifikation der Betreuungspersonen ab. Schreiben Sie uns vor der Buchung an [email protected], für welches Camp Sie den Zuschuss nutzen möchten – wir sagen Ihnen, welche Unterlagen wir dafür ausstellen können.
  3. Formular L 35 abgeben. Sie erklären Ihrem Arbeitgeber schriftlich, dass die Voraussetzungen vorliegen – mit dem Formular L 35 des Finanzministeriums („Erklärung zur Berücksichtigung eines steuerfreien Zuschusses für Kinderbetreuungskosten“), samt Sozialversicherungsnummer Ihres Kindes. Fallen Voraussetzungen weg, melden Sie das binnen eines Monats. Ohne vollständige Erklärung darf der Arbeitgeber den Zuschuss nicht steuerfrei auszahlen; war er zu Unrecht steuerfrei, wird er bei Ihnen über eine Pflichtveranlagung nachversteuert.
  4. Camp buchen. Termin wählen und online buchen – alle Feriencamps in Wien oder gleich die Sommercamps 2027.
  5. Kosten einreichen. Ihr Arbeitgeber kann direkt an den Anbieter zahlen oder Ihnen die nachgewiesenen Kosten ganz oder teilweise ersetzen – gegen Vorlage der Rechnung, die er zum Lohnkonto nimmt.

Beispiel: Zwei Wochen Feriencamp ganztags kosten ab €858 (2 × €429). Der Höchstbetrag von €2.000 pro Kind und Jahr reicht für bis zu 4 Camp-Wochen zu diesem Preis – vorausgesetzt, Ihr Arbeitgeber zahlt den Zuschuss in dieser Höhe und alle Voraussetzungen sind erfüllt.

Eine schriftliche Bestätigung, dass Ihr Kind am Camp teilgenommen hat, bekommen Sie bei uns auf Wunsch.

Nachweis

Was auf der Rechnung stehen muss

Laut Lohnsteuerrichtlinien gehören unter anderem diese Angaben auf die Rechnung:

  • Name und Sozialversicherungsnummer des Kindes
  • Rechnungsempfänger mit Name und Adresse
  • Ausstellungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer
  • Zeitraum der Kinderbetreuung
  • Betrag für die Kinderbetreuung – bei Ferienbetreuung mit Gesamtkosten und Betreuungskosten
  • bei Betreuung in einer Einrichtung: deren Name und Anschrift, bei privaten Einrichtungen zusätzlich ein Hinweis auf die Bewilligung
  • bei Betreuung durch pädagogisch qualifizierte Personen: deren Name, Adresse und Sozialversicherungsnummer sowie eine Kopie des Qualifikationsnachweises (zum Beispiel Kursbestätigung)

Rechnung und Erklärung nimmt Ihr Arbeitgeber zum Lohnkonto.

FAQ

Häufige Fragen zum Zuschuss

Wie hoch ist der Zuschuss zur Kinderbetreuung vom Arbeitgeber?

Arbeitgeber können ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern pro Kind und Kalenderjahr bis zu €2.000 für die Kinderbetreuung zahlen – lohnsteuerfrei und sozialversicherungsfrei. Seit 2024 sind bis zu €2.000 steuerfrei (vorher €1.000), und begünstigt sind Kinder unter 14 (vorher unter 10). Arbeiten Sie bei zwei Arbeitgebern, gelten die €2.000 pro Kind insgesamt.

Bis zu welchem Alter gilt der Zuschuss?

Entscheidend ist das Alter am 1. Jänner: Hat Ihr Kind zu Beginn des Kalenderjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, gilt der Zuschuss das ganze Jahr – auch wenn es im Lauf des Jahres 14 wird. Wer zu Jahresbeginn schon 14 ist, ist nicht mehr begünstigt.

Gilt der Zuschuss auch für Feriencamps?

Ausdrücklich begünstigt ist auch die Ferienbetreuung: Sämtliche Kosten für die Ferienbetreuung (zum Beispiel ein Ferienlager) sind Kinderbetreuungskosten, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Ob die Betreuung in einem Camp die Voraussetzungen erfüllt, hängt von der Qualifikation der Betreuungspersonen ab. Schreiben Sie uns vor der Buchung an [email protected], für welches Camp Sie den Zuschuss nutzen möchten – wir sagen Ihnen, welche Unterlagen wir dafür ausstellen können.

Welcher Elternteil bekommt den Zuschuss?

Den Zuschuss bekommt der Elternteil, dem für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag zusteht – das ist, wer die Familienbeihilfe bezieht –, und zwar von seinem eigenen Arbeitgeber. Er gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, nicht für freie Dienstnehmer.

Muss mein Arbeitgeber den Zuschuss zahlen?

Nein. Der Zuschuss ist eine freiwillige Leistung Ihres Arbeitgebers – fragen Sie in der Personalabteilung oder Lohnverrechnung nach. Steuerfrei ist er nur, wenn der Arbeitgeber ihn allen Mitarbeitenden oder einer bestimmten Gruppe anbietet – zum Beispiel allen Alleinerziehenden –, nicht nur einzelnen Personen. Er kommt zusätzlich zum Gehalt: Wird dafür Gehalt oder eine zustehende Lohnerhöhung umgewandelt, ist er nicht steuerfrei.

Welche Kosten zählen zur Kinderbetreuung?

Der Zuschuss darf nur für die unmittelbaren Kosten der Kinderbetreuung selbst geleistet werden. Dazu zählen auch Verpflegung (etwa Mittagessen und Jause) und Bastel- oder Materialgeld. Nicht dazu zählen Fahrtkosten, Gebühren für die Vermittlung einer Betreuung und Schulgeld.

Welches Formular brauche ich?

Sie erklären Ihrem Arbeitgeber schriftlich, dass die Voraussetzungen vorliegen – mit dem Formular L 35 des Finanzministeriums („Erklärung zur Berücksichtigung eines steuerfreien Zuschusses für Kinderbetreuungskosten“), samt Sozialversicherungsnummer Ihres Kindes. Fallen Voraussetzungen weg, melden Sie das binnen eines Monats. Ohne vollständige Erklärung darf der Arbeitgeber den Zuschuss nicht steuerfrei auszahlen; war er zu Unrecht steuerfrei, wird er bei Ihnen über eine Pflichtveranlagung nachversteuert.

Was muss auf der Rechnung stehen?

Unter anderem: Name und Sozialversicherungsnummer des Kindes; Rechnungsempfänger mit Name und Adresse; Ausstellungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer; Zeitraum der Kinderbetreuung; Betrag für die Kinderbetreuung – bei Ferienbetreuung mit Gesamtkosten und Betreuungskosten; bei Betreuung in einer Einrichtung: deren Name und Anschrift, bei privaten Einrichtungen zusätzlich ein Hinweis auf die Bewilligung; bei Betreuung durch pädagogisch qualifizierte Personen: deren Name, Adresse und Sozialversicherungsnummer sowie eine Kopie des Qualifikationsnachweises (zum Beispiel Kursbestätigung). Rechnung und Erklärung nimmt Ihr Arbeitgeber zum Lohnkonto.

Kann ich Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen?

Kinderbetreuungskosten selbst von der Steuer absetzen geht seit 2019 grundsätzlich nicht mehr – an diese Stelle ist der Familienbonus Plus getreten. Steuerlich begünstigt bleibt der Zuschuss über den Arbeitgeber.

Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b EStG 1988, Lohnsteuerrichtlinien 2002 (Rz 77c–77m), § 49 Abs. 3 Z 11 lit. d ASVG, BMF-Formular L 35. Stand: Oktober 2026. Diese Seite fasst die Rechtslage zusammen und ist keine Steuerberatung. Ob der Zuschuss steuerfrei ausgezahlt werden kann, beurteilt die Lohnverrechnung Ihres Arbeitgebers.

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