Ihr Kind
Entscheidend ist das Alter am 1. Jänner: Hat Ihr Kind zu Beginn des Kalenderjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, gilt der Zuschuss das ganze Jahr – auch wenn es im Lauf des Jahres 14 wird.
Nach Alter
Arbeitgeber können ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern pro Kind und Kalenderjahr bis zu €2.000 für die Kinderbetreuung zahlen – lohnsteuerfrei und sozialversicherungsfrei. Ausdrücklich begünstigt ist auch die Ferienbetreuung: Sämtliche Kosten für die Ferienbetreuung (zum Beispiel ein Ferienlager) sind Kinderbetreuungskosten, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt.
Entscheidend ist das Alter am 1. Jänner: Hat Ihr Kind zu Beginn des Kalenderjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, gilt der Zuschuss das ganze Jahr – auch wenn es im Lauf des Jahres 14 wird.
Den Zuschuss bekommt der Elternteil, dem für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag zusteht – das ist, wer die Familienbeihilfe bezieht –, und zwar von seinem eigenen Arbeitgeber. Er gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, nicht für freie Dienstnehmer. Arbeiten Sie bei zwei Arbeitgebern, gelten die €2.000 pro Kind insgesamt.
Der Zuschuss ist eine freiwillige Leistung Ihres Arbeitgebers – fragen Sie in der Personalabteilung oder Lohnverrechnung nach. Steuerfrei ist er nur, wenn der Arbeitgeber ihn allen Mitarbeitenden oder einer bestimmten Gruppe anbietet – zum Beispiel allen Alleinerziehenden –, nicht nur einzelnen Personen. Er kommt zusätzlich zum Gehalt: Wird dafür Gehalt oder eine zustehende Lohnerhöhung umgewandelt, ist er nicht steuerfrei.
Begünstigt ist die Betreuung in einer öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtung, in einer privaten, die den landesgesetzlichen Vorschriften entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, die nicht als Angehörige im selben Haushalt lebt. Ausdrücklich begünstigt ist auch die Ferienbetreuung: Sämtliche Kosten für die Ferienbetreuung (zum Beispiel ein Ferienlager) sind Kinderbetreuungskosten, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt.
Pädagogisch qualifiziert ist, wer mindestens 18 Jahre alt ist und entweder eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Ausmaß von mindestens 35 Stunden nachweist (Entwicklungspsychologie und Pädagogik, Kommunikation und Konfliktlösung, Erste Hilfe) oder zum Beispiel eine Ausbildung in Kindergarten-, Hort- oder Sozialpädagogik oder ein pädagogisches Hochschulstudium abgeschlossen hat.
Der Zuschuss darf nur für die unmittelbaren Kosten der Kinderbetreuung selbst geleistet werden. Dazu zählen auch Verpflegung (etwa Mittagessen und Jause) und Bastel- oder Materialgeld.
Nicht dazu zählen Fahrtkosten, Gebühren für die Vermittlung einer Betreuung und Schulgeld.
Bei ROBBO geht es um die Feriencamps (8:30–16:30 Uhr; 12–16 Jahre: 8:30–14:00 Uhr), mit Mittagessen und Jause. Unsere wöchentlichen Kurse sind Unterricht und nicht Thema dieser Seite.
| Camps im Jahr | Begünstigt, wenn Ihr Kind … |
|---|---|
| 2026 | am 1. Jänner 2026 noch nicht 14 Jahre alt war – auch wenn es im Lauf des Jahres 14 wird |
| 2027 | am 1. Jänner 2027 noch nicht 14 Jahre alt war – auch wenn es im Lauf des Jahres 14 wird |
Bei unseren Camps für Jugendliche (12–16 Jahre) heißt das: Begünstigt sind nur Kinder, die am 1. Jänner noch nicht 14 waren. Der Höchstbetrag von €2.000 gilt pro Kind und Kalenderjahr – jedes Jahr neu.
Beispiel: Zwei Wochen Feriencamp ganztags kosten ab €858 (2 × €429). Der Höchstbetrag von €2.000 pro Kind und Jahr reicht für bis zu 4 Camp-Wochen zu diesem Preis – vorausgesetzt, Ihr Arbeitgeber zahlt den Zuschuss in dieser Höhe und alle Voraussetzungen sind erfüllt.
Eine schriftliche Bestätigung, dass Ihr Kind am Camp teilgenommen hat, bekommen Sie bei uns auf Wunsch.
Laut Lohnsteuerrichtlinien gehören unter anderem diese Angaben auf die Rechnung:
Rechnung und Erklärung nimmt Ihr Arbeitgeber zum Lohnkonto.
Arbeitgeber können ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern pro Kind und Kalenderjahr bis zu €2.000 für die Kinderbetreuung zahlen – lohnsteuerfrei und sozialversicherungsfrei. Seit 2024 sind bis zu €2.000 steuerfrei (vorher €1.000), und begünstigt sind Kinder unter 14 (vorher unter 10). Arbeiten Sie bei zwei Arbeitgebern, gelten die €2.000 pro Kind insgesamt.
Entscheidend ist das Alter am 1. Jänner: Hat Ihr Kind zu Beginn des Kalenderjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, gilt der Zuschuss das ganze Jahr – auch wenn es im Lauf des Jahres 14 wird. Wer zu Jahresbeginn schon 14 ist, ist nicht mehr begünstigt.
Ausdrücklich begünstigt ist auch die Ferienbetreuung: Sämtliche Kosten für die Ferienbetreuung (zum Beispiel ein Ferienlager) sind Kinderbetreuungskosten, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Ob die Betreuung in einem Camp die Voraussetzungen erfüllt, hängt von der Qualifikation der Betreuungspersonen ab. Schreiben Sie uns vor der Buchung an [email protected], für welches Camp Sie den Zuschuss nutzen möchten – wir sagen Ihnen, welche Unterlagen wir dafür ausstellen können.
Den Zuschuss bekommt der Elternteil, dem für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag zusteht – das ist, wer die Familienbeihilfe bezieht –, und zwar von seinem eigenen Arbeitgeber. Er gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, nicht für freie Dienstnehmer.
Nein. Der Zuschuss ist eine freiwillige Leistung Ihres Arbeitgebers – fragen Sie in der Personalabteilung oder Lohnverrechnung nach. Steuerfrei ist er nur, wenn der Arbeitgeber ihn allen Mitarbeitenden oder einer bestimmten Gruppe anbietet – zum Beispiel allen Alleinerziehenden –, nicht nur einzelnen Personen. Er kommt zusätzlich zum Gehalt: Wird dafür Gehalt oder eine zustehende Lohnerhöhung umgewandelt, ist er nicht steuerfrei.
Der Zuschuss darf nur für die unmittelbaren Kosten der Kinderbetreuung selbst geleistet werden. Dazu zählen auch Verpflegung (etwa Mittagessen und Jause) und Bastel- oder Materialgeld. Nicht dazu zählen Fahrtkosten, Gebühren für die Vermittlung einer Betreuung und Schulgeld.
Sie erklären Ihrem Arbeitgeber schriftlich, dass die Voraussetzungen vorliegen – mit dem Formular L 35 des Finanzministeriums („Erklärung zur Berücksichtigung eines steuerfreien Zuschusses für Kinderbetreuungskosten“), samt Sozialversicherungsnummer Ihres Kindes. Fallen Voraussetzungen weg, melden Sie das binnen eines Monats. Ohne vollständige Erklärung darf der Arbeitgeber den Zuschuss nicht steuerfrei auszahlen; war er zu Unrecht steuerfrei, wird er bei Ihnen über eine Pflichtveranlagung nachversteuert.
Unter anderem: Name und Sozialversicherungsnummer des Kindes; Rechnungsempfänger mit Name und Adresse; Ausstellungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer; Zeitraum der Kinderbetreuung; Betrag für die Kinderbetreuung – bei Ferienbetreuung mit Gesamtkosten und Betreuungskosten; bei Betreuung in einer Einrichtung: deren Name und Anschrift, bei privaten Einrichtungen zusätzlich ein Hinweis auf die Bewilligung; bei Betreuung durch pädagogisch qualifizierte Personen: deren Name, Adresse und Sozialversicherungsnummer sowie eine Kopie des Qualifikationsnachweises (zum Beispiel Kursbestätigung). Rechnung und Erklärung nimmt Ihr Arbeitgeber zum Lohnkonto.
Kinderbetreuungskosten selbst von der Steuer absetzen geht seit 2019 grundsätzlich nicht mehr – an diese Stelle ist der Familienbonus Plus getreten. Steuerlich begünstigt bleibt der Zuschuss über den Arbeitgeber.
Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b EStG 1988, Lohnsteuerrichtlinien 2002 (Rz 77c–77m), § 49 Abs. 3 Z 11 lit. d ASVG, BMF-Formular L 35. Stand: Oktober 2026. Diese Seite fasst die Rechtslage zusammen und ist keine Steuerberatung. Ob der Zuschuss steuerfrei ausgezahlt werden kann, beurteilt die Lohnverrechnung Ihres Arbeitgebers.
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